Definition Sehbehinderung und Blindheit
Nach deutschem Sozialrecht gilt eine Person als sehbehindert, wenn diese auf dem besser sehenden Auge mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 30% (Visus ≤ 0,3) von dem sieht, was eine Person mit normalem Sehvermögen (Visus = 1,0) erkennt.
Eine Person gilt als hochgradig sehbehindert, wenn diese auf dem besser sehenden Auge mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 5% (Visus ≤ 0,05) von dem sieht, was eine Person mit normalem Sehvermögen erkennt.
Ein Person gilt als blind, wenn diese auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 2% (Visus ≤ 0,02) von dem sieht, was eine Person mit normalem Sehvermögen erkennt.
Zu berücksichtigen sind ggf. das Gesichtsfeld sowie die visuelle Wahrnehmungsverarbeitung.
Für die Einschätzung des individuellen Förderbedarfs Sehen ist das funktionale Sehen von Bedeutung, welches neben den individuellen visuellen Fähigkeiten zusätzlich die persönlichen Kompetenzen sowie die Umweltgegebenheiten mit einbezieht.